
Achtung beim Gebrauchtmotorradkauf
Die Motorradsaison beginnt bald und ein neues-gebrauchtes Bike muss her. Nachfolgend gibt es für den Kauf eines gebrauchten Motorrads ein paar Infos:
Der Kauf vom Händler
Meistens wird hier vom Händler die grundsätzlich zweijährige Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel auf 1 Jahr verkürzt, was bei einer gebrauchten Sache zulässig ist. Ein Gewährleistungsausschluss ist beim Verkauf eines gebrauchten Motorrads von einem Händler an eine Privatperson (Verbraucher) jedoch unzulässig.
Tritt nach dem Kauf ein Mangel auf, muss sich der Käufer mit seiner Mängelrüge zunächst an den Händler wenden – auch wenn dieser vom Wohnort weit entfernt ist. Tut er dies nicht und lässt z.B. den Mangel woanders reparieren, verliert er in den Regel mögliche Gewährleistungsansprüche und bleibt auf den Kosten sitzen. Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Fahrzeugübergabe auf, dann wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war. Es ist dann Sache des Verkäufers, das Gegenteil nachzuweisen, was einen erheblichen Vorteil beim Kauf für den Verbraucher darstellt.
Leider kommt es immer wieder mal vor, dass im Internet ein Fahrzeug von einem Händler angeboten wird, dann aber bei Vertragsschluss plötzlich der Händler nicht mehr als Verkäufer auftritt und ein Mitarbeiter oder ein Dritter als Verkäufer präsentiert wird - hier ist besondere Vorsicht geboten!
Garantie
Manchmal wird – gegen Aufpreis, oder bereits im Kaufpreis einkalkuliert – eine Gebrauchtfahrzeuggarantie angeboten. Eine solche Garantie begründet – neben der gesetzlichen Gewährleistung – einen eigenständigen Anspruch. Dessen Umfang orientiert sich jedoch an den sog. Garantiebedingungen. Um zu prüfen, ob der Abschluß einer solchen Garantie sinnvoll ist oder nicht, sollte man sich nicht scheuen die Garantiebedingungen durchzulesen und auch entsprechend nachzufragen.
Der Kauf von privat
Bei einem Gebrauchtmotorradkauf von „privat an privat“ kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden, was auch meistens bei solchen Gebrauchtmotorradverkäufen der Fall ist. Es verbleibt jedoch die sog. „Arglisthaftung“.
Ein Beispiel:
Beim Verkauf eines gebrauchten Bikes – unter Gewährleistungsausschluss – attestiert der private Verkäufer Unfallfreiheit. Erst Monate nach dem Kauf stellt es sich jedoch heraus, dass das Bike einen Unfallschaden hatte. Trotz Gewährleistungsausschlusses kann der Verkäufer hier bei Vorliegen der Voraussetzungen der Arglisthaftung erfolgreich in Anspruch genommen werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl (Bad Nauheim) und begeisterter Motorradfahrer.
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